Schutzkonzept

Schutzkonzept

gegen sexualisierte Gewalt

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

  1. Selbstverständnis und Haltung unserer Kirchengemeinde 2
  2. Grundsätze zum Umgang in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 3                                                                          
  3. Verhaltenskodex 4
  4. Schutzbeauftragte 4
  5. Persönliche Eignung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden 5
    Erweitertes Führungszeugnis (EFZ)
  6. Fremdvermietungen 6                                                                                                 
  7. Krisenplan und Beratungswege 6
  8. Fortbildung und Schulung 8
  9. Meldepflicht und Meldestelle 9
  10. Aufarbeitung 9
  11. Rehabilitierung 10
  12. Anhang: Verzeichnis von Ansprechpartnern, Beratungsstellen, Krisenplan 11
    und Selbstverpflichtung

 

  1. Selbstverständnis und Haltung unserer Kirchengemeinde

 

Das vorliegende Konzept zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt basiert auf der Grundlage des geltenden deutschen Rechts, der UN-Kinderechtskonvention sowie auf dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Stand 2020).

 

Unsere Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie der weiteren Schutzbefohlenen unserer Gemeinde basiert auf den Werten der christlichen Gemeinschaft. Die Besucher*innen sollen sich im sicheren Raum bewegen. Dabei wird grenzüberschreitendes Verhalten nicht toleriert. Unsere Umgangskultur ist geprägt von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Die Persönlichkeit und Würde aller Menschen, die sich in unserer Gemeinde bewegen, wird unabhängig ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihrer Herkunft und ihrer Religion geachtet. Individuelle Grenzen werden respektiert.

 

Die Ev. Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach vertritt die Ansicht, dass der Mensch als sexuelles Wesen von Gott geschaffen wurde und die menschliche Sexualität zur Identität einer jeden Person gehört. Uns ist bewusst, dass evangelische Kinder- und Jugendarbeit, die Raum zur Begegnung schafft, auch ein Raum der sexuellen Begegnung sein kann. Diese Begegnung bewegt sich immer in einem Spannungsfeld zwischen Erfahrungsraum und Schutzraum. Dieser Aspekt sollte weder überbewertet noch vernachlässigt werden.

 

Bei der Entwicklung ist dabei klar zwischen kindlicher Sexualität und Sexualität von Jugendlichen und Erwachseneren zu unterscheiden. Eines besonderen Schutzes bedarf es hierbei vor allem bei der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen.  Hierbei ist darauf zu achten, dass unter dem Aspekt der Selbstbestimmung die geplanten Angebote verantwortlich gestaltet werden und ausreichend Rückzugsorte initiiert werden, ohne dabei die Schutzaspekte aus dem Blick zu verlieren oder gar zu vernachlässigen.

 

Kinder und Jugendliche brauchen Orte und Räume, in denen es möglich ist, Fragen zu stellen und Themen zu platzieren. Ein verantwortungsvoller Umgang der Mitarbeitenden ist dabei Grundvoraussetzung. Gleichzeitig sind die Personen in diesem Bereich sprachfähig, um angemessen und altersgerecht auf die Themen eingehen zu können. Wir verstehen dabei die Bereitschaft, für diese Themen ansprechbar zu sein, als ersten wichtigen und präventiv wirkenden Schritt zum Schutze der Kinder und Jugendlichen vor potentiellen Gefahren.

 

Die Mitarbeitenden der Friedenskirchengemeinde haben eine Schlüsselfunktion und fungieren als Ansprechpartner der Teilnehmenden ohne sich dabei aufzudrängen. Als Grundlage dienen hier vor allem eine sensible und achtsame Grundhaltung und die Bereitschaft zum themenbezogenen Austausch und zur Reflexion. Einen wichtigen Baustein stellt dabei die fachbezogene Schulung im Umgang mit dem Thema dar. Wir verpflichten uns in unserer Gemeinde mit dem Thema Prävention transparent umzugehen und alle Menschen in unserer Gemeinde bedarfs- und altersgerecht zu informieren. Wir leben eine Kultur des Hinsehens.

 

Wir als Ev. Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach leben folgenden Umgang miteinander:

 

Auf Fragen zu Sexualität, Beziehung, Geschlechterrollen etc. wird wohlwollend und entspannt, gleichzeitig altersangemessen und kultursensibel reagiert.

 

Sprachliche und körperliche Übergriffe werden nicht toleriert, sondern es wird interveniert und Position bezogen.

 

Für explizit sexualpädagogische Angebote, die nicht aus einer spontanen Anfrage oder Situation heraus entstehen, ist die Genehmigung des Presbyteriums notwendig und einzuholen. So wird für bestimmte Angebote eine besondere fachliche Expertise vorausgesetzt und die Qualität der Arbeit sichergestellt.

 

Bei Veranstaltungen mit Übernachtungen gilt es, eine besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. In der Praxis wird bei Übernachtungen meist zwischen den zwei Geschlechtern „weiblich“ und „männlich“ unterschieden, nach denen die Teilnehmenden und Teamer*innen in Mehrbettzimmer aufgeteilt werden. Diese strikte Aufteilung ist ein gesellschaftliches Konstrukt, das der tatsächlichen Vielfalt der geschlechtlichen Ausprägungen von Menschen nicht gerecht werden kann. Seit dem 22. 12. 2018 können Menschen, die nicht eindeutig einem der beiden Geschlechter zugeordnet werden können, mit dem Geschlecht „divers“ im Geburtenregister eingetragen werden. Auch werden transsexuelle Menschen (die körperlich zwar einem der beiden Geschlechter zuzuordnen sind, psychisch aber dem anderen Geschlecht angehören) durch die gewohnte strikte Aufteilung benachteiligt. Grundsätzlich gilt es also, bei Übernachtungen sensibel für besondere Bedarfe von Einzelnen zu sein und im Vorfeld Gespräche zu ermöglichen, so wie es bei allen anderen Hemmnissen auf Übernachtungsfahrten bereits gute Praxis ist.

 

  1. Grundsätze zum Umgang in der Arbeit mit Kindern und

Jugendlichen

 

Die Grundsätze zum grenzachtenden Umgang dienen als Leitsätze für den Umgang miteinander und wirken präventiv.

 

  • Dein Körper gehört Dir!
  • Vertraue Deinem Gefühl!
  • Du hast ein Recht „Nein“ zu sagen!
  • Du bist nicht schuld!
  • Unheimliche Geheimnisse darfst Du weitererzählen!
  • Du hast ein Recht auf Hilfe!
  • Achte auf die Anderen!

 

  1. Verhaltenskodex

 

Unser Verhaltenskodex basiert auf unserem christlichen Menschenbild und auf Grundlage des Grundgesetzes Art. 1.1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Wir verpflichten uns dazu, Kinder, Jugendliche und alle Schutzbefohlenen unabhängig ihres Alters, Geschlechts, ihrer Herkunft und Religion wertzuschätzen, sie zu begleiten und bei Bedarf zu beachten, die gesetzten Grenzen vom Gegenüber zu achten und zu respektieren.

 

Kinder und Jugendliche schützen

Wir achten auf die körperliche Unversehrtheit und Intimsphäre und schützen sie vor jeder Form von Gewalt, sei sie physisch, psychisch oder sexueller Art, soweit es in unserem Einflussbereich liegt.

 

Nähe und Distanz

Wir gehen verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Wir nehmen unsere Grenzen wahr und respektieren die individuellen Grenzen der Anderen.

 

Stellung beziehen

Wir tolerieren weder diskriminierendes, gewalttätiges, rassistisches noch sexistisches Verhalten in Wort oder Tat und wir beziehen dagegen aktiv Stellung.

 

Umgang mit Medien und Sozialen Netzwerken

Der Umgang mit Sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln. Wir achten die Grundsätze des Datenschutzes und erstellen und verwenden insbesondere keine Bilder aus Gruppen in den Sozialen Netzwerken ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Wir befähigen und ermutigen unsere Schutzbefohlenen zu einem sicheren Umgang in und mit den Sozialen Netzwerken.

 

  1. Schutzbeauftragte

 

Die Ev. Friedenskirchengemeinde benennt mindestens zwei Schutzbeauftragte.

Diese sollen nicht demselben Geschlecht angehören.

Die Schutzbeauftragten sind Ansprechpartner*innen in Verdachtsfällen und erfüllen die Funktion von Lotsen zur Vermittlung an professionelle Stellen (vgl. 7.).

 

Die Schutzbeauftragten erfüllen folgende Aufgaben:

 

  • Ansprechpartner*in und Lots*in bei Verdachtsfällen
  • Einladung zu den regelmäßigen Präventionsschulungen für Haupt, Neben- und Ehrenamtliche und Überprüfung der Teilnahme
  • Umsetzung der regelmäßigen Einsichtnahme der EFZ (Erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse) bei Ehrenamtlichen
  • Jährlicher Bericht zur Umsetzung des Schutzkonzeptes und Prüfung auf Aktualität im Presbyterium (Oktobersitzung)

 

Betroffene und Ratsuchende können sich jederzeit mit ihrem Anliegen oder Problem an die Schutzbeauftragten wenden. Die Schutzbeauftragten nehmen die Meldungen auf und wissen, wie der weitere Verfahrensweg aussieht. Sie beraten die Personen entsprechend. Aus dem Gespräch heraus können die Schutzbeauftragten an entsprechende Ansprechpartner*innen und Institutionen weitervermitteln. Je nach Bedarf können auch Kontakte aufgenommen und erste Schritte eingeleitet werden.

 

Die Schutzbeauftragten sind mit den örtlichen Hilfsangeboten (u.a. Jugendreferat des Kirchenkreises Gladbach-Neuss, Familienberatungsstelle der Diakonie, Jugendamt, Kinderschutzbund, Zornröschen, Polizei) vernetzt, um bei einer Meldung entsprechend handeln und reagieren zu können. Die Schutzbeauftragten stehen in engem Kontakt mit den Vertrauenspersonen des Kirchenkreises Gladbach-Neuss (s.u. Nr. 7). Diese sind mit der Ansprechstelle der Ev. Kirche im Rheinland und/oder dem Amt für Jugendarbeit der Ev. Kirche im Rheinland verbunden. Bei unseren Schutzbeauftragten legen wir großen Wert auf kontinuierliche Fortbildung und Schulung.

 

Wir veröffentlichen die Kontaktdaten der Schutzbeauftragten in unseren Medien (BAND, Homepage, Social Media, Aushang in allen Häusern).

 

Schutzbeauftragte 2022:

Dr. Martin Hütter 02161 / 60 57 16   dr._martin.huetter@ekir.de

Claudine Bartl 01575 / 30 400 62  claudine.bartl@ekir.de

 

  1. Persönliche Eignung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden / Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EFZ)

 

Die Regularien zum Verfahren zur Vorlage und Einsicht in die Erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse richten sich nach den Empfehlungen der Handreichung „Schutzkonzepte Praktisch 2021“ S. 20-24 der EkiR.

 

Es besteht für alle haupt- und nebenamtlichen Beschäftigten die Notwendigkeit zur Vorlage eines EFZ und der Selbstverpflichtungserklärung. Darüber hinaus gilt diese Regelung auch für unsere ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die sich in einem Arbeitsfeld engagieren, in dem sie auf Schutzbefohlene treffen können. Ausdrücklich gilt es für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

 

Wenn Ehrenamtliche ab 14 Jahren als Teamer*innen an Übernachtungen teilnehmen, muss ein EFZ vorgelegt werden. Die Erziehungsberechtigten werden durch einen Begleitbrief darüber informiert.

 

Bei Kurzzeitpraktikant*innen und Hospitant*innen kann auf ein EFZ verzichtet werden. Sie müssen die Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben.

 

Jahrespraktikant*innen in Ausbildung und Personen, die ein Freiwillige Soziales Jahr o. vgl. ableisten, sind hingegen zur Vorlage eines EFZ verpflichtet.

 

Alle Ehrenamtler*innen, die kurzfristige ehrenamtliche Tätigkeiten (z.B. Ferienspiele) durchführen oder begleiten, müssen die Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben.

 

Alle haupt-, neben und ehrenamtlich Mitarbeitenden sind zur Teilnahme an regelmäßigen Präventionsschulungen verpflichtet.

 

Ein EFZ ist bei der Einstellung vorzulegen. Dafür verantwortlich ist die Personalabteilung der Verwaltung des Kirchenkreises Gladbach-Neuss. Das EFZ darf nicht älter als 3 Monate sein und muss spätestens nach 5 Jahren erneuert werden.

 

Die zuständigen Hauptamtlichen sind verantwortlich, dass die in Kreisen, Gruppen und Angeboten tätigen Ehrenamtlichen jeweils ein EFZ vorlegen. Dieses ist zeitnah zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.

 

  1. Fremdvermietungen

 

Es ist uns wichtig, dass alle Personen und Gruppen, die unsere Räume regelmäßig anmieten (betroffen sind also z.B. keine Familienfeiern) und Angebote mit Schutzbefohlenen durchführen, unser Selbstverständnis und unsere Haltung teilen.

 

Alle Personen und Gruppen die unsere Räume regelmäßig anmieten und Angebote mit Schutzbefohlenen durchführen sind verpflichtet, die Selbstverpflichtung zu unterschreiben. Unser Schutzkonzept wird vorgelegt.

 

Andernfalls ist eine Vermietung nicht möglich. Bei schon bestehenden Mietverhältnissen wird dies in einem persönlichen Gespräch geklärt.

 

  1. Krisenplan und Beratungswege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gespräch mit einer vertrauten Person /

verantwortlicher Person des Arbeitsbereichs

 

 

 

Bei §8aSGB III
„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“
Schutzbeauftragte hinzuziehen,
die den weiteren Verlauf koordinieren

 

 

 

 

 

Krisenteam der Friedenskirchengemeinde

  • Schutzbeauftragte
  • Vertraute Person
  • Verantwortliche Person des Arbeitsbereichs
  • Pfarrer*in

 

 

 

Kindeswohlgefährdung

§8a SGB VIII

Fachpersonal

Kirchenkreis

Jugendamt

Zornröschen

Klärung

 

 

Hinweis: Ausführliche Materialien, Vorlagen und Hilfe sind zu finden:

„Handreichung Schutzkonzepte praktisch 2021“ März 2021

zu finden unter www.ekir.de/url/sfS)

„Aktiv gegen sexualisierte Gewalt“ – Rahmenschutzkonzept der EKiR Oktober 2021

zu finden unter www.ekir.de/url/5cT

Wichtige Verhaltensregeln im Notfall:

 

  • Nichts auf eigene Faust unternehmen! Sich Hilfe holen bei einer vertrauten Person und / oder Kolleg*in, Schutzbeauftragte informieren!
  • Nichts versprechen, was man selber nicht halten kann!
  • Keine direkte Konfrontation der mutmaßlichen Täter*in bei Verdachtsfall!
  • Keine Informationen an mutmaßliche Täter*in!
  • Keine eigenen Ermittlungen zum Tathergang!
  • Keine eigenen Befragungen durchführen!
  • Zunächst keine Konfrontation der Erziehungsberechtigten des/der Betroffenen mit dem Sachverhalt!
  • Auf keinen Fall eigenmächtig die Polizei informieren!

 

Was im Krisenfall wichtig ist:

 

  • Zuhören, Glauben schenken und ernst nehmen.
  • Verhalten des/der Betroffenen beobachten, Notizen mit Datum und Uhrzeit anfertigen (Dokumentation).
  • Eigene Möglichkeiten und Grenzen erkennen und akzeptieren.
  • Sich mit einer Person seines Vertrauens besprechen und seine Beobachtungen mitteilen.
  • Sich selber Hilfe suchen.
  • Nächste Handlungsschritte gemeinsam festlegen.
  • Bei begründeten Fällen Fachberatung einholen, um die nächsten Schritte zu besprechen.
  • Bei begründenden Verdachtsfällen nach Absprache mit Schutzbeauftragten oder Vertrauensperson des Kirchenkreises Weiterleitung ans Jugendamt unter Beachtung des Opferschutzes.
  • Bei unmittelbarer Gefahr für das Kind oder Jugendliche*n, möglichst mit Rücksprache eines / einer der Schutzbeauftragten, Notfallnummer des Jugendamtes Mönchengladbach anrufen: 02161 / 25 9559.
  • Ganz wichtig: Absprache mit der/dem Betroffenen über die nächsten Schritte!

 

  1. Fortbildung und Schulung

 

Um die Relevanz des Themas zu verstehen und die nötige Sensibilität zu entwickeln, sind alle Mitarbeitenden, die mit Schutzbefohlenen unmittelbar zu tun haben oder in Kontakt kommen, zur Teilnahme an Fortbildungen und/oder Schulungen über das Basiswissen zur Prävention sexuellen Missbrauchs und dem eigenen Verhalten im Verdachtsfall verpflichtet.

 

Je nach Intensität des Kontaktes zu Schutzbefohlenen bedarf es immer wieder einer Auffrischung bzw. Aktualisierung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Die Schutzbeauftragten achten darauf, das alle Mitarbeitenden an den für sie entsprechenden Schulungen teilnehmen (vgl. Punkt 4).

 

  1. Meldepflicht und Meldestelle

 

Seit dem 1.1.2021 besteht für alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden eine Meldepflicht. Wenn ein begründeter Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch kirchliche Mitarbeiter*innen (beruflich oder ehrenamtlich) oder auf einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot vorliegt, haben berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende diesen unverzüglich der Meldestelle nach § 8 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu melden. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder persönlich nach Terminvereinbarung erfolgen. Die Meldestelle koordiniert das weitere Vorgehen.

 

Kontaktdaten der Meldestelle:

Telefon: 0211 / 4562 602

Mail: meldestelle@ekir.de

Post: EKiR, Landeskirchenamt, Hans-Böckler-Str. 7, 40767 Düsseldorf.

Alle ehrenamtlichen und beruflich Mitarbeitenden haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Verdachtes von der Ansprechstelle vertraulich beraten zu lassen, auch wenn Unsicherheit besteht, ob es sich um einen begründeten Verdacht handelt.

 

Kontaktdaten der Ansprechstelle:

Telefon: 0211 / 3610 312

Mail: claudia.paul@ekir.de

Post: Ansprechstelle für den Umgang mit Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der

         EKiR, Graf-Recke-Str. 209a, 40237 Düsseldorf

Der genaue Verfahrensablauf findet sich im Rahmenschutzkonzept auf den Seiten 12f.

 

  1. Aufarbeitung

 

Durch eine gezielte und professionelle Aufarbeitung auf der Ebene der betroffenen Personen und auf der Ebene der Kirchengemeinde sollen die Schäden so gering wie möglich gehalten werden. Betroffene Personen, wozu auch das Umfeld zählen kann, werden darin unterstützt, das Geschehene zu verarbeiten. Betroffene Systeme können wieder handlungsfähig gemacht und stabilisiert werden. Auch hier ist Frau Paul erste Ansprechpartnerin (s. 9.).

 

Bei der Aufarbeitung ist wichtig:

 

  • Identifizierung von Fehlerquellen und deren Behebung.
  • Durch die Hinzuziehung von außenstehenden Fachkräften wird ein erweiterter Blick auf das Geschehene ermöglicht.
  • Hilfsangebote für direkt oder indirekt Betroffene.
  • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Mitarbeitenden.
  • Transparente und geregelte Verfahrensabläufe bieten Sicherheit und schaffen Nachhaltigkeit.
  • Das Geschehen wird dokumentiert und nachhaltig bearbeitet und begleitet.
  1. Rehabilitierung

 

Personen, die falsch beschuldigt oder einem unbegründetem Verdacht ausgesetzt waren, müssen rehabilitiert werden, gegebenenfalls auch die Kirchengemeinde.

 

Vermutung, die eindeutig falsch war

 

  • Eine Person wurde bewusst falsch beschuldigt, um ihr zu schaden.
    Haben Kinder und/oder Jugendliche falsch beschuldigt, besteht die Pflicht, die Situation und die daraus resultierenden Folgen mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen zu bearbeiten und ein Problembewusstsein zu entwickeln. Handelt es sich um eine erwachsene Person, kommen u.a. strafrechtliche Maßnahmen in Betracht.
  • Es können aber auch Äußerungen und / oder Beobachtungen falsch interpretiert worden sein. Diese Fehlinterpretationen müssen transparent und unmissverständlich aufgeklärt werden.

 

Rehabilitierungsstrategie

 

  • Sensibilisierung aller Beteiligten für die Folgen von Falschbeschuldigungen für die betroffenen Personen und die Kirchengemeinde.
  • Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung der zu Unrecht Beschuldigten am Arbeitsplatz.
  • Erkennen der Motivlage und des dahinter liegenden Bedürfnisses der Beteiligten, die die Falschbeschuldigungen erhoben haben.
  • Erkennen und Einordnung der Fehlinterpretationen im Meldungsfall ohne Sanktionierung der meldenden Person.
  • Klarstellung, dass es sich um Fehlinterpretationen gehandelt hat, gegenüber dem Kreis der Personen, die von der Falschbeschuldigung erfahren haben.

 

Bei allen Vermutungsäußerungen, die nicht aufklärbar sind, weil Aussage gegen Aussage steht, muss nach genauer Fallprüfung überlegt und entschieden werden, wie weiter zu verfahren ist, um Schaden von den Schutzbefohlenen fern- und für die / den Beschuldigte*n möglichst gering zu halten.

 

Direkt oder indirekt betroffene Personen, die sich aufgrund eines Vorfalls aus der Kirchengemeinde zurückziehen oder abwenden, wird in angemessener Form mitgeteilt, dass die Friedenskirchengemeinde Verständnis dafür hat und die Entscheidung selbstverständlich akzeptiert, die Tür für eine Rückkehr aber offen bleibt.

 

Personen, die einen Verdacht mitgeteilt haben, denen (zunächst) nicht geglaubt wurde oder die erfahren mussten, dass ihrer Mitteilung nicht angemessen nachgegangen wurde, erhalten eine Entschuldigung und Erklärung, warum das passiert ist. Sie müssen erkennen können, dass der Fall nun bearbeitet wird.

 

  1. Anhang

 

Ansprechpartner*innen und Vertrauenspersonen

 

Funktion

Ansprechpartner*in

Kontaktdaten

Schutzbeauftragte Ev. Friedenskirchengemeinde Mg

Claudine Bartl

 

Dr. Martin Hütter

01575 / 30 400 63

Claudine.bartl@ekir.de

02161 / 60 57 16

dr._martin.huetter@ekir.de

Vertrauenspersonen im Kirchenkreis Gladbach-Neuss

Detlef Bonsack

Bianca Linden

Angelika Erben-Neumann

02166 / 61 59 33

Jugendreferat.gladbach-neuss@ekir.de

Ansprechstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung EKiR

Claudia Paul

0211 / 3610 312

Claudia.paul@ekir.de

Amt für Jugendarbeit der

EKiR

Erika Georg-Monney

0211 / 4562 471

georg-monney@afj-ekir.de

 

Hilfreiche Kontakte:

 

Einrichtung

Ansprechpartner*in

Kontaktdaten

Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW

 

www.ajs.nrw.de

Zartbitter e.V.

 

www.zartbitter.de

Zornröschen e.V.

 

www.zornroeschen.de

Telefonseelsorge

 

0800 / 111 0 111

0800 / 111 0 222

Kinder- und Jugendtelefon

 

0800 / 111 0 333

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen

 

0800 / 0 116 016

Sucht- und Drogenhotline

 

01805 / 31 30 31

Kinderschutzbund-Hotline für Kinder

 

116 111

Mo –Fr- 14.00 -20.00 Uhr

Jugendamt Mönchengladbach Notfallnummer

 

02161 / 25 9559

Jugendamt Mönchengladbach

 

02161 / 25 3351

Beratungsstelle Diakonisches Werk Mönchengladbach

 

02166 / 12 80 60

beratung@diakonie-mg.de

 

Selbstverpflichtung der Ev. Friedenskirchengemeinde Mönchengladbach

 

  1. Ich werde die uns anvertrauten Menschen vor körperlichem und seelischem Schaden, vor sexuellen Übergriffen und vor Gewalt schützen. Unsere Gemeinde soll ein sicherer Ort sein.

 

  1. Ich beziehe klar Stellung gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten, sei es verbal oder nonverbal.

 

  1. Ich verhalte mich selbst nicht grenzüberschreitend und abwertend. Ich unterlasse jede Form von Sexismus, Diskriminierung sowie verbaler oder körperlicher Gewalt.

 

  1. Ich bin mir meiner besonderen Verantwortung als Mitarbeitende*r / Gast der Friedenskirchengemeinde bewusst und missbrauche meine Stellung nicht für sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten Menschen.

 

  1. Ich pflege einen achtsamen, respektvollen, wertschätzenden und vertrauensvollen Umgang im Team und gegenüber allen Besucher*innen unserer Angebote.

 

  1. Besonders achte ich auf Menschen, die aufgrund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes oder ihrer sozialen Bedingungen ein höheres Gefährdungsrisiko haben.

 

  1. Ich wahre die Intimsphäre und die persönlichen und kulturellen Schamgrenzen der uns anvertrauten Menschen.

 

  1. Ich nehme Teilnehmende bewusst wahr und achte dabei auch auf mögliche Anzeichen von Vernachlässigung und Gewalt. Wenn ich Formen von Vernachlässigung und Gewalt vermute, wende ich mich umgehend an die Schutzbeauftragten, wahre aber gegenüber anderen meine Schweigepflicht.

 

  1. Ich gestalte die Beziehungen zu den Teilnehmenden, sowie die pädagogischen Aktionen transparent in positiver Zuwendung und gehe verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um.

 

  1. Ich achte auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende und Teilnehmende in den Angeboten. Ich vertusche nichts und wende mich bei konkreten Anlässen umgehend an einen Schutzbeauftragten unserer Gemeinde.

 

 

 

 

___________________                             ___________________________________

Datum                                                        Unterschrift

 

 

Krisenplan und Beratungswege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gespräch mit einer vertrauten Person /

verantwortlicher Person des Arbeitsbereichs

 

 

 

Bei §8aSGB III
„Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“
Schutzbeauftragte hinzuziehen,
die den weiteren Verlauf koordinieren

 

 

 

 

 

Krisenteam der Friedenskirchengemeinde

  • Schutzbeauftragte
  • Vertraute Person
  • Verantwortliche Person des Arbeitsbereichs
  • Pfarrer*in

 

 

 

Kindeswohlgefährdung

§8a SGB VIII

Fachpersonal

Kirchenkreis

Jugendamt

Zornröschen

Klärung

 

 

Hinweis: Ausführliche Materialien, Vorlagen und Hilfe sind zu finden:

„Handreichung Schutzkonzepte praktisch 2021“ März 2021

zu finden unter www.ekir.de/url/sfS)

„Aktiv gegen sexualisierte Gewalt“ – Rahmenschutzkonzept der EKiR Oktober 2021

zu finden unter www.ekir.de/url/5cT

 

X